Satzung
Die Stiftung führt den Namen „Deutsch-Israelisches Zukunftsforum“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. |
(1) | Zweck der Stiftung ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel durch die Förderung von Projekten in den verschiedenen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit zu vertiefen. Hierzu gehören insbesondere: | ||||||
|
|||||||
(2) | Die von der Stiftung geförderten Projekte werden sowohl in Deutschland als auch in Israel umgesetzt; die Umsetzung soll in etwa zu gleichen Teilen in beiden Staaten erfolgen. | ||||||
(3) | Der Schwerpunkt liegt auf der Einbeziehung der jungen Generation in die bilateralen Aktivitäten. | ||||||
(4) | Die Stiftung trägt zu Aufbau und Pflege von Netzwerken zwischen im bilateralen Bereich tätigen Akteuren bei. |
(1) | Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
(2) | Zweck der Stiftung ist nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung die Völkerverständigung. |
(3) | Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. |
(4) | Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken nach Maßgabe von Abs. 6 zuwenden. |
(5) | Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(6) | Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. |
(7) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(8) | Den Leistungsempfängern der Stiftung steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen aus Stiftungsmitteln nicht zu. |
(1) | Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von EUR 24.000.000,00 sowie gegen das Finanzministerium des Staates Israel auf Zahlung von USD 1.000.000,00. Die vorstehende Bestimmung kann nicht durch die Stiftungsorgane geändert werden. |
(2) | Der Bestand des Stiftungsvermögens ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind in Übereinstimmung mit dem deutschen Stiftungsrecht zulässig. Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 3 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; die Rückführung einer solchen Entnahme muss innerhalb der nächsten zwei Geschäftsjahre sichergestellt sein. |
(3) | Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen, soweit deren Zweckbestimmung ihren satzungsmäßigen Aufgaben entspricht und ihre Unabhängigkeit durch die Annahme nicht gefährdet wird. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen. Die Stiftung kann Treuhandstiftungen unter ihrem Dach verwalten. |
(4) | Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. |
(5) | Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken. Die Höhe der jährlichen Verwaltungsaufwendungen im Verhältnis zu den verwendeten Mitteln der Stiftung muss den Anforderungen der Abgabenordnung und haushaltsrechtlichen Anforderungen der Stifter genügen. Der Anteil der jährlichen Verwaltungsaufwendungen soll 1 % des Stiftungskapitals nicht überschreiten. Zur Umsetzung dieser Voraussetzung beschließt das Kuratorium nach Stellungnahme der zuständigen Stellen der Stifter eine Richtlinie, an die der Vorstand gebunden ist. In der Richtlinie werden die Verwaltungskosten genauer definiert. |
(6) | Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. |
(1) | Die Stiftung hat | ||||
|
|||||
(2) | Die Kuratoriumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch, wenn sie nicht Vertreter der jeweiligen Regierungen sind, Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. | ||||
(3) | Kein Mitglied eines Stiftungsorgans darf gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Organs sein. | ||||
(4) | Die Mitglieder des Kuratoriums und der Vorstand sowie eventuelle Assistenten des Vorstands verpflichten sich bei Übernahme ihrer Ämter, nach bestem Wissen und Gewissen den Stiftungszweck zu verwirklichen und alles zu tun, um die Interessen der Stiftung zu fördern, sowie alles zu unterlassen, was der Stiftung schaden könnte. Sie achten auf sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung. |
(1) | Das Kuratorium besteht aus 12 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung, Kultur, Wirtschaft und Politik, die über besonderes Profil im Bereich der deutsch-israelischen Beziehungen verfügen (ordentliche Mitglieder). Je 6 ordentliche Mitglieder des Kuratoriums werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden als "Bundesregierung" bezeichnet), vertreten durch das Auswärtige Amt, und von der Regierung des Staates Israel – diese vertreten durch das Außenministerium des Staates Israel – benannt. Ein von der Bundesregierung benanntes ordentliches Mitglied des Kuratoriums muss als Vertreter der Bundesregierung benannt werden; dieses Mitglied soll Inhaber einer Funktion im Auswärtigen Amt sein. Ein von der Regierung des Staates Israel benanntes ordentliches Mitglied des Kuratoriums muss als Vertreter des Staates Israel benannt werden. Weitere, zusätzliche Mitglieder des Kuratoriums, insbesondere namhafte Zustifter, können im Einvernehmen beider Regierungen, vertreten durch die oben genannten Stellen, ernannt werden (außerordentliche Mitglieder). | ||||||||||||||||||||
(2) | Die Benennung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für sechs Jahre. Sechs der ordentlichen Mitglieder des ersten Kuratoriums werden nur für drei Jahre benannt. Erneute, aber nicht anschließende Benennung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig. Für das als Vertreter der Bundesregierung benannte ordentliche Mitglied ist auch anschließende Benennung zulässig. Bei der Berufung der ersten Mitglieder des Kuratoriums ist von der berufenden Regierung jeweils die Länge der Amtszeit anzugeben. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied des Kuratoriums kann von der benennenden Seite jederzeit abberufen werden. |
||||||||||||||||||||
(3) | Die ordentlichen Kuratoriumsmitglieder führen ihr Amt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Nachfolger weiter. Scheiden sie (z.B. durch Tod oder Rücktritt) vorzeitig aus, führen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder bis zur Bestellung eines Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftung allein weiter. | ||||||||||||||||||||
(4) | Das Kuratorium nimmt folgende Aufgaben wahr: | ||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
(5) | Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der in den Sitzungen den Vorsitz führt. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden. Das Kuratorium kann jedoch keine Beschlüsse gegen die Stimme des Vertreters der Bundesregierung oder des Vertreters des Staates Israel fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes und erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. | ||||||||||||||||||||
(6) | Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. Die Mitglieder des Kuratoriums können sich vertreten lassen, indem sie ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen, nicht jedoch auf Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung, vorausgesetzt, dass die Regierung, die das zu vertretende Kuratoriumsmitglied benannt hat, bzw. bei außerordentlichen Mitgliedern beide Regierungen, der Vertretung zuvor zugestimmt haben. Amtsträger und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes können sich auch durch andere Angehörige ihrer Verwaltungen vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen führen. | ||||||||||||||||||||
(7) | Das Kuratorium hält seine ordentliche Sitzung mindestens zweimal jährlich ab. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Der Vorstand nimmt auf Wunsch des Kuratoriums an den Sitzungen teil. | ||||||||||||||||||||
(8) | Die Sitzungen des Kuratoriums werden, falls nicht anders beschlossen, in Berlin abgehalten. Der Kuratoriumsvorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu den Sitzungen ein. | ||||||||||||||||||||
(9) | In dringenden Fällen kann für Beschlüsse des Kuratoriums auf das Umlaufverfahren (Beschluss des Kuratoriums auf schriftlichem Wege) zurückgegriffen werden, dessen Durchführung das Kuratorium mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder beschließt. Hierbei legt der Vorsitzende auf schriftlichem Wege (Brief oder Telefax) allen übrigen Kuratoriumsmitgliedern einen Antrag zur Abstimmung vor, der innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückgeschickt werden muss. An der Abstimmung müssen sich mindestens drei Viertel der Mitglieder beteiligen, damit ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Für die beschließende Mehrheit gilt § 6 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. Das Verfahren ist nicht zulässig bei einem Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, über eine Satzungsänderung oder den Jahresbericht nach § 9. |
(1) | Der Vorstand besteht aus einer Person. Der erste Vorstand wird von der Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt bestellt. Folgende Vorstände werden vom Kuratorium bestellt. | ||||||||||||
(2) | Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. | ||||||||||||
(3) | Der Vorstand wird auf fünf Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Er kann jederzeit abberufen werden. | ||||||||||||
(4) | Der Vorstand führt sein Amt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter. | ||||||||||||
(5) | Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann durch Beschluss des Kuratoriums von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. | ||||||||||||
(6) | Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, er ist dem Kuratorium verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: | ||||||||||||
|
|||||||||||||
(7) | In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. | ||||||||||||
(8) | Der Vorstand hält seine Sitzung mindestens zweimal jährlich vor der ordentlichen Sitzung des Kuratoriums ab. | ||||||||||||
(9) | Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. |
(1) | Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit von einem oder mehreren Assistenten unterstützt. Entsprechende Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt. Der/die erste(n) Assistent(en) nach Stiftungsgründung wird/werden von der Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt, benannt. Ein Assistent erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. |
(2) | Bei Vorprüfung der eingehenden Projektanträge kann der Vorstand auf den Sachverstand der im Bereich der deutsch-israelischen Beziehungen bereits bestehenden Institutionen zurückgreifen. |
(1) | Die Stiftung wird nach Maßgabe des vom Kuratoriums genehmigten Haushalts- und Tätigkeitsplans tätig. Sie verbucht die anfallenden Geschäftsvorfälle gemäß den Regeln der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung (GOB). |
(2) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(3) | Der Vorstand hat nach kaufmännischen Regeln für die Stiftung Rechnung zu legen und einen Jahresabschluss nach HGB zu fertigen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist darüber hinaus ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Den Jahresabschluss und den Bericht leitet der Vorstand den Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu. |
(4) | Der Vorstand hat die Stiftung durch einen von der Stiftung unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. |
(5) | Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Abs. 4 zusammen mit einem jährlichen Bericht des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks als Jahresbericht. |
(6) | Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kann der BRH die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung prüfen. |
Bei Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung zu beschließen ist, ist das Vermögen auf die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Israel zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Aufhebung der Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
(1) | Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) | Erforderliche Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und Berichtspflichten hat der Vorstand einzuhalten. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vom Vorstand anzuzeigen. |
(3) | Der Jahresbericht ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vom Vorstand einzureichen. |