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Das Kuratorium besteht aus 12 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung, Kultur, Wirtschaft und Politik, die über besonderes Profil im Bereich der deutsch-israelischen Beziehungen verfügen (ordentliche Mitglieder). Je 6 ordentliche Mitglieder des Kuratoriums werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden als "Bundesregierung" bezeichnet), vertreten durch das Auswärtige Amt, und von der Regierung des Staates Israel – diese vertreten durch das Außenministerium des Staates Israel – benannt. Ein von der Bundesregierung benanntes ordentliches Mitglied des Kuratoriums muss als Vertreter der Bundesregierung benannt werden; dieses Mitglied soll Inhaber einer Funktion im Auswärtigen Amt sein. Ein von der Regierung des Staates Israel benanntes ordentliches Mitglied des Kuratoriums muss als Vertreter des Staates Israel benannt werden. Weitere, zusätzliche Mitglieder des Kuratoriums, insbesondere namhafte Zustifter, können im Einvernehmen beider Regierungen, vertreten durch die oben genannten Stellen, ernannt werden (außerordentliche Mitglieder). |
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Die Benennung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für sechs Jahre. Sechs der ordentlichen Mitglieder des ersten Kuratoriums werden nur für drei Jahre benannt. Erneute, aber nicht anschließende Benennung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig. Für das als Vertreter der Bundesregierung benannte ordentliche Mitglied ist auch anschließende Benennung zulässig. Bei der Berufung der ersten Mitglieder des Kuratoriums ist von der berufenden Regierung jeweils die Länge der Amtszeit anzugeben. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied des Kuratoriums kann von der benennenden Seite jederzeit abberufen werden. |
(3) |
Die ordentlichen Kuratoriumsmitglieder führen ihr Amt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Nachfolger weiter. Scheiden sie (z.B. durch Tod oder Rücktritt) vorzeitig aus, führen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder bis zur Bestellung eines Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftung allein weiter. |
(4) |
Das Kuratorium nimmt folgende Aufgaben wahr: |
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a) |
Es legt die Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere über die Verwendung von Stiftungsmitteln, fest. |
b) |
Es entscheidet unter Berücksichtigung der unter § 2 genannten Kriterien über die Vergabe der Mittel zur Förderung von Projekten in den verschiedenen Bereichen der bilateralen Zusammenarbeit (Völkerverständigung). Das Kuratorium kann den Vorstand ermächtigen, bei Projekten, die ein Finanzierungsvolumen von bis zu 30.000 Euro nicht übersteigen, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. |
c) |
Es beschließt über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung. Vom Kuratorium beschlossene Änderungen der Stiftungssatzung dürfen nur mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht Berlin vorgenommen werden. |
d) |
Es beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushalts- und Tätigkeitsplan. |
e) |
Es berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über |
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Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, |
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eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens, |
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den Jahresbericht der Stiftung, |
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die Entlastung des Vorstands. |
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(5) |
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der in den Sitzungen den Vorsitz führt. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden. Das Kuratorium kann jedoch keine Beschlüsse gegen die Stimme des Vertreters der Bundesregierung oder des Vertreters des Staates Israel fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes und erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. |
(6) |
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. Die Mitglieder des Kuratoriums können sich vertreten lassen, indem sie ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen, nicht jedoch auf Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung, vorausgesetzt, dass die Regierung, die das zu vertretende Kuratoriumsmitglied benannt hat, bzw. bei außerordentlichen Mitgliedern beide Regierungen, der Vertretung zuvor zugestimmt haben. Amtsträger und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes können sich auch durch andere Angehörige ihrer Verwaltungen vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen führen. |
(7) |
Das Kuratorium hält seine ordentliche Sitzung mindestens zweimal jährlich ab. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Der Vorstand nimmt auf Wunsch des Kuratoriums an den Sitzungen teil. |
(8) |
Die Sitzungen des Kuratoriums werden, falls nicht anders beschlossen, in Berlin abgehalten. Der Kuratoriumsvorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu den Sitzungen ein. |
(9) |
In dringenden Fällen kann für Beschlüsse des Kuratoriums auf das Umlaufverfahren (Beschluss des Kuratoriums auf schriftlichem Wege) zurückgegriffen werden, dessen Durchführung das Kuratorium mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder beschließt. Hierbei legt der Vorsitzende auf schriftlichem Wege (Brief oder Telefax) allen übrigen Kuratoriumsmitgliedern einen Antrag zur Abstimmung vor, der innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückgeschickt werden muss. An der Abstimmung müssen sich mindestens drei Viertel der Mitglieder beteiligen, damit ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Für die beschließende Mehrheit gilt § 6 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. Das Verfahren ist nicht zulässig bei einem Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, über eine Satzungsänderung oder den Jahresbericht nach § 9. |